TIPPS ZUM RICHTIGEN VERHALTEN NACH VERKEHRSUNFÄLLEN
Folgende Hinweise und Tipps sollen helfen, wenn Sie in einen Unfall verwickelt sein sollten.
- Sichern Sie sich selbst, indem Sie ihre Warnweste anziehen.
- Anschließend sichern Sie sofort die Unfallstelle ab! Stellen Sie dazu in ausreichender Entfernung von der Unfallstelle, innerorts ca. .50 m, außerorts in 100 m und auf der Autobahn 150 m Entfernung ein Warndreieck auf.
- Sollte jemand verletzt sein, leisten Sie Erste Hilfe. Gegebenenfalls ist die Polizei und der Rettungsdienst zu verständigen. Die Notrufnummer der Polizei lautet: 110
- Notieren Sie sich alle Namen, Adressen und die Autokennzeichen der Unfallbeteiligten und gegebenenfalls auch die Anschriften von Zeugen des Unfalls.
- Falls Sie keine Kamera zur Verfügung haben, erstellen Sie eine Handskizze vom Unfallort mit dem Endstand der beteiligten Fahrzeuge und eine Beschreibung zum Unfallhergang. Bei Unfällen mit Personenschäden, bei hohen Sachschäden oder bei strittigem Unfallhergang ist die Polizei hinzuzuziehen.
Sollten Sie mit Ihrem Fahrzeug unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt worden sein, sollten Sie unbedingt folgende Punkte berücksichtigen
- Bei einem unverschuldeten Unfall steht es Ihnen grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung, Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt ebenso, wenn die gegnerische Versicherung ohne Ihre Zustimmung einen Sachverständigen schickt. Die Kosten für das von Ihnen in Auftrag gegebene Gutachten sind von der gegnerischen Versicherung zu zahlen. Sollte ein sogenannter Bagatellschaden vorliegen, reicht ein Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt zumeist aus. Sind Sie nicht sicher, wie hoch der Schaden ist, stehe ich Ihnen als zertifizierter Sachverständiger zur Verfügung.
- Ich helfe Ihnen gerne bei der Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe! Dies ist der beste Garant, dass die Ihnen zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Außerdem ist dies wichtig, wenn es im Nachhinein Streit über den Unfallhergang oder Ärger mit der Instandsetzung Ihres Fahrzeuges gibt.
- Wenn Ihnen eine technische und/oder merkantile Wertminderung zusteht, wird dies in einem qualifizierten Schadengutachten beziffert.
- Geschädigte, die keinen unabhängigen Kfz-Sachverständigen hinzuziehen, verzichten häufig auf diesen Anspruch.
In einem qualifizierten Schadengutachten wird in der Regel Stellung genommen:
zur Beurteilung des Schadens (Reparaturwürdig oder Totalschaden)
zum Schadensumfang
zur Schadenshöhe
zum Wiederbeschaffungswert
zum Restwert
zur technischen- und/oder merkantilen Wertminderung
zur Reparaturdauer
zum Vorteilsausgleich (Wertverbesserung)
zur Nutzungsausfallentschädigung
BEGRIFFE ZUR SCHADENREGULIERUNG BEI EINEM VERKEHRSUNFALL
Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert ist der Fahrzeugwert vor dem Schadenereignis. Der Wiederbeschaffungswert eines unfallbeschädigten Fahrzeuges ist nach dem Preis zu bestimmen, den ein Käufer aufzubringen hat, wenn er von einem seriösen Händler ein dem Unfallfahrzeug vergleichbares Ersatzfahrzeug nach gründlicher technischer Überprüfung – unter Umständen mit Werkstattgarantie – erwerben will. Im Haftpflichtfall ist der regionale Markt zu berücksichtigen.
Restwert
Unter Restwert versteht man den zu realisierbaren Wert des Fahrzeuges im beschädigten Zustand nach dem Schadenereignis. Im Haftpflichtfall hat die Restwertermittlung am zugänglichen allgemeinen regionalen Markt zu erfolgen.
Totalschaden
Von einem Totalschaden wird gesprochen, wenn die fachgerechte Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht mehr möglich oder unwirtschaftlich ist. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten zuzüglich einer ggf. entstandenen Wertminderung den Wiederbeschaffungswert übersteigen.
Merkantiler Minderwert
Der merkantile Minderwert resultiert daraus, dass ein repariertes Fahrzeug nunmehr mit dem Makel des "Unfallautos" versehen ist, was eine nachhaltige Wertbeeinträchtigung auf dem Gebrauchtfahrzeugmarkt darstellt.
Wertverbesserung (Haftpflichtfall)
Werden bei der Unfallinstandsetzung Ihres Fahrzeuges Verschleißteile und/oder überlagerte Altschäden mit repariert, erfährt Ihr Fahrzeug eine Wertsteigerung, deren Kosten die Versicherer nicht tragen muss. Diese Wertverbesserung wird gemessen auf die Wertsteigerung bezogen auf das Gesamtfahrzeug.
Abzug „Neu für Alt“ (Kaskofall)
Werden bei der Unfallreparatur Ihres Fahrzeuges Neuteile verbaut oder Fahrzeugteile neu lackiert, kann dies eine Wertsteigerung sein, deren Kosten der Versicherer nicht tragen muss. Von den Kosten der Ersatzteile und Lackierung kann ein dem Alter entsprechender Abzug gemacht (sog. NfA-Abzug, „Neu für Alt“) werden. Hierzu ist die jeweilige gültige Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde zu legen.